Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze in Trägerschaft der Diakonisches BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH ist eine Lebens-, Lern- und Arbeitsgemeinschaft von christlich orientierten Menschen. Das Bildungsverständnis der Fachschule beruht auf der evangelischen Tradition, die den lernenden Menschen als zur Freiheit und Mündigkeit berufen sieht. Die christlichen Wertvorstellungen wie Nächstenliebe, Toleranz, Freiheit und Verantwortung bilden die Grundlage für das vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeiten und Lernen von Studierenden/Auszubildenden und Lernbegleitern an der Fachschule.
Als Staatlich anerkannte Ersatzschule ist die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze den Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet. Im Sinne der Gliederung des Schulwesens im Land Mecklenburg-Vorpommern ist die Evangelische Fachschule für Sozialwesen eine zweijährige Höhere Berufsfachschule im sozialpflegerischen Bereich, die mit der Prüfung zum Staatlich geprüften Sozialassistenten oder zur Staatlich geprüften Sozialassistentin endet und der darauf aufbauenden Fachschule, die in einem ebenfalls zweijährigen Bildungsgang zum Abschluss als Staatlich anerkannter Erzieher oder als Staatlich anerkannte Erzieherin führt.
Darüber hinaus bildet die Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze beide Fachrichtungen gemäß den Rahmenstundentafeln des Erlasses durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern berufsbegleitend als vollständige Erzieherausbildung aus.
Beginnend mit dem Schuljahr 2020/2021 wird die Ausbildung „Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige" in das Angebotsprofil der Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze implementiert.
Entsprechend des Lernkonzeptes werden aufgenommene Bewerber/innen der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze wie folgt bezeichnet:

Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in SOA

Verordnung
Höhere Berufsfachschulverordnung - SOAHBFSVO M-V

Ausbildungsgang
Staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in (SOA)

Bezeichnung
Schüler und Schülerinnen

Abkürzung
SuS

Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10 Jährige ENZ-

Verordnung
Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V

Ausbildungsgang
Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10 Jährige (ENZ)

Bezeichnung
Schüler und Schülerinnen

Abkürzung
SuS

Staatlich anerkannte/r Erzieher/in ERZ

Verordnung
Fachschulverordnung Sozialwesen - FSVO-Soz M-V

Ausbildungsgang
Staatlich anerkannte/r Erzieher/in ERZ

Bezeichnung
Fachschüler und Fachschülerinnen

Abkürzung
FuF

1.1 Die wichtigste Voraussetzung für die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze ist das persönliche Interesse an einer Ausbildung zum Sozialassistenten, zur Sozialassistentin, zum Erzieher oder zur Erzieherin und die Bereitschaft, diese Ausbildung im Geiste des Leitbildes der Schule, nach den Regeln dieser Schulordnung und auf dem Hintergrund des Curriculums zu absolvieren.

1.2 Eine kirchliche oder konfessionelle Bindung wird nicht vorausgesetzt, ein grundsätzliches Bekenntnis zu den Werten der Trägerin der Schule ist jedoch unerlässlich und erfordert die aktive Auseinandersetzung damit.

1.3 Die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik erfolgt entweder in die Höhere Berufsfachschule mit dem Abschluss

  • Staatlich geprüfter Sozialassistent bzw. Staatlich geprüfte Sozialassistentin (SOA)
  • Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10-Jährige (ENZ) oder in die darauf aufbauende Fachschule mit dem Abschluss
  • Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Erzieherin (ERZ).

1.4 Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang Staatlich geprüfter Sozialassistent bzw. Staatlich geprüfte Sozialassistentin (SOA ) ergeben sich aus den Bestimmungen der Sozialassistenz Höhere Berufsfachschulverordnung (SOAHBFSVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

1.5 Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (ENZ) ergeben sich aus den Bestimmungen der jeweils gültigen Verordnung (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur - Höhere Berufsfachschulverordnung (Erz0-10HBFSVO M-V).

1.6 Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Erzieherin (ERZ) ergeben sich aus den Bestimmungen der Fachschulverordnung Sozialwesen (FSVOSoz M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

2.1 Vor der Entscheidung über die Aufnahme prüft die Schulleitung, ob ein/e Bewerber/in die Voraussetzungen entsprechend der Nr. 1 dieser Schulordnung erfüllt. Dabei werden die formalen Voraussetzungen nach durch Sichtung und Beurteilung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen überprüft. Die erforderlichen Bescheinigungen zum Nachweis der formalen Voraussetzungen sind spätestens mit dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag vorzulegen.

2.2 Am Kennenlerntag werden die persönlichen Voraussetzungen über ein ausgewähltes Verfahren festgestellt und dokumentiert.

2.2.1 Nach der Begrüßung an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze wird am Beginn des Kennenlerntages ein einstündiger Aufsatz geschrieben, der nach den Kriterien Rechtsschreibung, Ausdruck, Themenzentriertheit und inhaltliche Zusammenhänge in die Auswertung des Tages mit einbezogen wird.

2.2.2 Die weiteren Elemente des Kennenlerntages werden in Klein-Gruppen absolviert, fachspezifisch angeleitet und begleitet von den verantwortlichen Lernbegleitern und ebenso nach Einschätzungskriterien ausgewertet.

2.2.3 Mit jedem/jeder eingeladene n Bewerber/in wird in Kleingruppen ein persönliches Gespräch geführt. Seitens der Schule führt dieses Gespräch die Schulleitung oder eine von ihm beauftragte Lernbegleitung.

2.2.4 Die Wahrnehmungen des Kennlerntages werden als Gesamtauswertung von den beteiligten Lernbegleitungen dokumentiert. Daraus wird abgeleitet, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ausbildung erfüllt sind.

2.2.5 Die ausgewählten Bewerber erhalten auf dem Postweg oder per E-Mail eine noch verbindliche Zusage, ob sie den Ausbildungskriterien der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze entsprechen und Hinweise auf die noch einzureichen-den Unterlagen.
Nach einer Entscheidung durch die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze erhalten die Bewerber zwei Ausfertigungen des Ausbildungsvertrages. Übersteigt die Anzahl der geeigneten Bewerber die Anzahl der Schulplätze wird eine Warteliste gemäß den Kriterien des Kennenlerntages erstellt. Die Bewerber/innen auf der Warteliste werden darüber informiert und zum Ende des laufenden Schuljahres wird eine Zu- oder Absage durch die Schulleitung erteilt.

2.3 Die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze erfolgt durch die Aufnahmeentscheidung der Schulleitung.

2.4 Die Zusage wird durch Vertragsunterzeichnung durch die Geschäftsführung der Diakonisches BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH verbindlich, sofern innerhalb einer angegebenen Frist beide Vertragsexemplare unterschrieben zurückgesendet und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Ein unterschriebenes Exemplar wird mit der Einladung zum ersten Schultag gesendet.

3.1 Die SuS/FuF haben das Recht auf eine ordnungsgemäße und qualifizierte Ausbildung.

3.2 Schülerrat
Die SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessenvertretung. Diese wird durch einen Schülerrat wahrgenommen, dem aus jeder Klasse zwei Vertreter/innen angehören. Jede/r Vertreter/in wird aus der Klassengemeinschaft nach den demokrati-schen Grundregeln für ein Jahr gewählt. Die Ausgestaltung dieser Regeln kann der Schülerrat in einer Geschäftsordnung niederschreiben.

3.2.1 Der amtierende Vorsitzende des Schülerrates lädt spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn zum Schülerrat ein. Sofern der amtierende Vorsitzende des Schülerrates die Schule verlassen hat, lädt die stellvertretende Vorsitzende des Schülerrates ein. Im Verhinderungsfall lädt die Schulleitung fristgerecht ein.
Der Schülerrat trifft entsprechend der eigenen Geschäftsordnung regelmäßig zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Soweit nichts Anderes geregelt ist, hat die oder der älteste Schüler/in/Fachschüler/in den Vorsitz.

3.2.2 Der Schülerrat entsendet durch Wahl in der ersten Sitzung aus seinen eigenen Reihen eine/n Schülervertreter/in für ein Jahr in die Schulkonferenz. Sofern kein Elternrat besteht oder der Elternrat keinen Vertreter in die Schulkonferenz entsendet, rückt ein weiterer Vertreter der Sus/FuF aus dem Schülerrat nach.

3.2.3 Der Schülerrat kann sich mit allen Fragen und Anliegen der SuS/FuF direkt an die Schulleitung wenden.

3.2.4. Die Vertreter einer Klasse im Schülerrat fungieren in der Regel in ihren Klassen als Klassensprecher.

3.3 Klassenbegleitung
Jede Klasse hat eine Klassenbegleitung aus dem Kreis der Lernbegleitungen, an die sich die SuS/FuF mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. In der ersten Klassenbegleiterkonferenz zum Schuljahresbeginn werden zwei Vertreter/innen der haupt-amtlichen Klassen- und Lernbegleiter/innen in die Schulkonferenz gewählt.

3.4 Elternvertretung /Elternrat
Die Eltern der minderjährigen SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessensvertretung. Diese wird durch einen Elternrat wahrgenommen, der aus allen Eltern minderjähriger SuS/FuF besteht. Diese Eltern werden zum Schuljahresbeginn von der Schulleitung zu einer konstituierenden Sitzung eingeladen. Diejenigen Eltern, die der Einladung folgen oder bei Verhinderung ihr Interesse gegenüber der Schulleitung erklären, bilden den Elternrat.

3.4.1 Der Elternrat wählt aus seinen Reihen zwei Sprecher und entsendet eine/n Vertreter/in für ein Jahr in die Schulkonferenz. Wenn der Elternrat auf die Entsendung verzichtet, geht der Sitz des Elternrates in der Schulkonferenz an einen weiteren SuS/FuF über.

3.4.2 Das Mandat des Elternvertreters erlischt immer erst zum Schuljahresende, auch dann, wenn dessen jüngstes Kind, das die Schule besucht, zwischenzeitlich volljährig wird. Wird das Mandat im laufenden Jahr niedergelegt, rückt ein/e Schülervertreter/in in die Schulkonferenz nach.

3.4.3 Das individuelle Vertretungsrecht von Eltern minderjähriger SuS/FuF bleibt von diesen Regeln unberührt.

Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze richtet eine Schulkonferenz ein. Diese berät über wichtige Angelegenheiten der Schule.
Die Schulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Häufigkeit, die Abstimmungsmodalitäten, Protokollführung, Redezeiten, das Zustandekommen der Tagesordnung und sonstige notwendige Regelungen umfasst. Die Geschäftsordnung darf der Schulordnung nicht zuwiderlaufen und kann von den SuS/FuF jederzeit eingesehen werden.

5.1 Die SuS/FuF haben die Pflicht, am theoretischen und fachpraktischen Unterricht und den für sie vorgesehenen schulischen Veranstaltungen pünktlich und vollumfänglich teilzunehmen.

5.1.1 Jegliches Fehlen ist unverzüglich durch einen Anruf oder per E-Mail dem Sekre-tariat bzw. der Verwaltung der Schule zu melden.

5.1.2 Im Falle von Krankheit ist ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese muss spätestens ab dem 3. Werk-tag der Erkrankung auf dem Postweg, per Fax oder als E-Mail Anhang bei der Schule eingehen. Das Original wird am ersten Tag nach der Genesung der Verwaltung oder der Klassenbegleitung vorgelegt.

5.1.3 Fehlzeiten gefährden die Ausbildung. Eine Orientierung für die Fehlzeiten der theoretischen Ausbildung gibt die Fehlzeit von 15 % während der Praktika vor. Wird diese Fehlzeit überschritten, entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenbe-gleiterkonferenz, ob die Weiterführung der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.
Sollten aufgrund von Fördermöglichkeiten strengere Fehlzeitenkonzepte und Vorschrif-ten gelten, sind diese bindend.

5.2 Die SuS/FuF entwickeln und nutzen das Prinzip der Selbstorganisation des Lernens.

5.3 Die SuS/FuF führen alle mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Arbeiten gründlich, ordnungsgemäß und termingerecht durch.

5.4 Die SuS/FuF entrichten das Schulgeld gemäß der geltenden Schulgeldordnung. Die Schulgeldordnung kann jederzeit durch die SuS/FuF eingesehen werden.

5.5 Grundsätzlich sind die Lernmaterialien durch die SuS/FuF selbst zu beschaffen. Dar-über hinaus wird laut geltender Schulgeldordnung eine jährliche Materialkostenpau-schale erhoben.

5.6 Die SuS/FuF sind dem Datenschutzgesetz der EKD (Evangelische Kirche Deutsch-land) entsprechend verpflichtet, über Belange der Ausbildung an der Schule und in den Praxisstellen Stillschweigen zu wahren. Die entsprechende Belehrung wird schriftlich fixiert und in die Schülerakte aufgenommen.

6.1 Das Schuljahr gliedert sich für die Ausbildungsgänge in Vollzeit in Theorie- und Praxiszeiten sowie Ferien. Es gilt die Ferienregelung für berufliche Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Abweichungen entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit den zuständigen Gremien.
Die berufsbegleitenden Ausbildungen und der Ausbildungsgang Staatlich anerkannte Erzieher/in für 0-bis 10-Jährige gliedern sich ebenfalls in Theorie- und Praxiszeiten, jedoch ohne Ferien.

6.1.1 Die beweglichen Ferientage für die Ausbildungsgänge in Vollzeit werden von der Schulleitung im Rahmen der Schuljahresplanung festgelegt.

6.1.2 Die Schulleitung kann Studientage bestimmen, die ebenfalls über die Schuljahresplanung festgelegt werden.

6.1.3 Die Schuljahresplanung wird vor Beginn der Sommerferien abgeschlossen und bekannt gegeben.

6.2 Die zeitliche Gliederung der Ausbildung findet sich in der Anlage zum/zur Curriculum/Konzeption.

6.3 Die tägliche Lern- und Arbeitszeit für die Ausbildungsgänge in Vollzeit findet montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr statt. Für die berufsbegleitenden Ausbildungsgänge gelten besondere Regelungen.
Darüber hinaus können die Klassenbegleitungen in begründeten Ausnahmefällen im Vorfeld abweichende Lern- und Arbeitszeiten mit der Schulleitung vereinbaren.

6.4 Der Unterricht wird in Form von Klassenunterricht durchgeführt.

6.4.1 Lern- und Arbeitsformen können sein:

  • klassen-, jahrgangs- und ausbildungsübergreifender Unterricht
  • Projektarbeit an der Schule und anderen geeigneten Lernorten, die durch den Schulleiter zu genehmigen ist. Die An- und Abreise zu diesen Lernorten ist von den Fachschüler/*/innen/Auszubildenden selbst zu finanzieren.

6.4.2 Die freie Wahl des Lernortes ist für die SuS/FuF nur in besonderen Ausnahmefällen nach Absprache mit der Lernbegleitung und unter der Voraussetzung der persönlichen oder zumindest telefonischen Erreichbarkeit während der Abwesenheit möglich. Die SuS/FuF übernehmen die Verantwortung für den ausbildungsbezogenen Inhalt ihrer Abwesenheit und weisen selbstverantwortlich Lernergebnisse beziehungsweise entsprechende Projektstände nach.

6.5 Schulveranstaltungen können neben dem „Tag der offenen Tür“ weitere Formen haben. Diese werden jeweils in die Jahresplanung aufgenommen.

6.6 Den SuS/FuF werden von der Schule geeignete Praktikumseinrichtungen empfohlen, die in der Regel diakonisch beziehungsweise konfessionell gebunden sind. Wählen SuS/FuF ohne Hilfe der Schule selbst eine Praktikumsstelle aus, ist die Wahl dieser Einrichtung durch die Schulleitung zu genehmigen. Dazu ist das Konzept der Einrichtung vorzulegen.
Die Genehmigung ist davon abhängig, inwieweit das Konzept der Einrichtung mit den Grundsätzen der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze in Einklang steht.

6.6.1 Alle Praktikumsbereiche wie Krippe, Kindergarten, Hort sowie Kinder- und Jugendarbeit müssen während der Ausbildungen in Vollzeit (Staatlich geprüfte/-r Sozialassistent/-in und Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in) absolviert werden.

Für berufsbegleitende Ausbildungen gelten eigene Regelungen entsprechend des Erlasses durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Dabei sind für jeden Bereich wie Krippe, Kindergarten, Hort sowie Kinder- und Jugendarbeit je mind. 40 Stunden je Ausbildungsgang (je Ausbildungsabschnitt Staatlich geprüfte/-r Sozialassistent/-in und Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in zu leisten.

Für den Ausbildungsgang Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10 Jährige gelten die Praktikumsanforderungen analog der jeweils gültigen Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur - Höhere Berufsfachschulverordnung (Erz0-10HBFSVO M-V).

6.6.2 Vor Beginn des Praktikums wird ein Vertrag zwischen der Schule und der Praxiseinrichtung geschlossen, der das Zusammenwirken bei der Ausbildung genehmigt und regelt.

6.6.3 Um das Praktikum zu reflektieren, werden Reflexionseinheiten durchgeführt.

6.6.4 Zusätzlich besucht eine Klassen- oder Lernbegleitung oder die Schulleitung die SuS/FuF gemäß den Vorgaben der jeweils gültigen und zuständigen Verordnung des jeweiligen Ausbildungsgangs.

7.1 Die Grundlage für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts ist das Curriculum/Konzept der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze. Das Curriculum/Konzept umfasst folgende Ausbildungsgänge und nur in Vollzeit nach erfolgreichem Abschluss als Staatlich anerkannte Erzieherin/ anerkannter Erzieher den integrierten Erwerb der Fachhochschulreife.

  • Staatlich geprüfte Sozialassistentin/ geprüfter Sozialassistent (Vollzeit)
  • Staatlich anerkannte Erzieherin/ anerkannter Erzieher (Vollzeit)

7.1.1 Das Curriculum/Konzept entspricht den staatlichen Rahmenplänen für die Sozialassistenz und die Erzieherausbildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

7.1.2 Das Curriculum/Konzept ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Schulordnung.

7.1.3 Die Dokumentation der Kompetenznachweise entsprechend des Curriculums/Konzeptes erfolgt über ein Kompetenzerwerbsbuch. Dies ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Schulordnung.

7.1.4 Die behandelten Lerninhalte werden im Klassenbuch dokumentiert.

7.2. Die Grundlage für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts für die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige wird gemäß Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule Erz Berufsfachschule Erz0-10HBFSVO M-V) geregelt. Der Rahmenplan, die Leistungsbewertung etc. finden vollumfänglich Anwendung.

7.3 Das Lernziel ist in beiden Ausbildungsgängen der Erwerb beruflicher Handlungskompetenz, also der Fähigkeiten und Fertigkeiten, berufliche und fachliche Aufgaben und Fragestellungen erfolgreich und verantwortlich zu lösen.

8.1 Das Selbstverständnis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze ist das einer evangelischen Bildungseinrichtung, an der die SuS/FuF mit fachlich und methodisch qualifizierten Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern den eigenen Kompetenzerwerb u.a. selbstständig organisieren und gestalten. Der Kompetenzerwerb, dessen Ziel die berufliche Handlungskompetenz als Sozialassistent, Sozialassistentin, Erzieherin oder Erzieher ist, verläuft über vier Kompetenzerwerbsstufen.

8.1.1 Appetenz – Die SuS/FuF verfügen über die Bereitschaft und das Interesse, sich das notwendige Wissen anzueignen und Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden. Sie nehmen die Herausforderungen von Lernsituationen an. Sie verfügen über die Fähigkeit zu lernen, eine bestimmte Anforderung zu erfüllen, und ihre intrinsische Motivation zur Gestaltung von Lernprozessen und zum Erreichen von Lernergebnissen gezielt einzusetzen sowie diese zu reflektieren.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Lernkompetenz, wie sie im Curriculum beschrieben ist.

8.1.2 Potenz – Die SuS/FuF verfügen über das notwendige fachliche und theoretische Wissen für die berufliche Tätigkeit. Sie halten Fachkenntnisse und Interpretationsalternativen bereit, die für die Umsetzung in den angestrebten Berufen des Sozialassistenten, der Sozialassistentin, des Erziehers, der Erzieherin notwendig sind.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Fach- und Theoriekompetenz, wie sie im Curriculum beschrieben ist.

8.1.3 Performanz – Die SuS/FuF verfügen über die Fertigkeiten und den Willen, ihr fachliches und theoretisches Wissen anzuwenden und umzusetzen. Sie sind imstande, biographische und individuelle Bewusstheit sowohl in Bezug auf die eigene Entwicklung als auch im Umgang und in der Auseinandersetzung mit Anderen in fachlichen Kontexten zu berücksichtigen.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Selbst- und Sozialkompetenz, wie sie im Curriculum beschrieben ist.

8.1.4 Konsequenz – Die SuS/FuF verfügen über die Fähigkeit, das eigene Wissen und Können zu reflektieren, die Folgen ihres beruflichen Handelns einzuschätzen und berufliche Anforderungen in Situationen der Bildung, Erziehung und Sozialisation interdisziplinär praktisch umzusetzen.
Dies zeigt sich in der Ausprägung von Methoden- und Anwendungskompetenz, wie sie im Curriculum beschrieben ist.

8.2. Der Nachweis von Kompetenzen liegt in der Verantwortung der SuS/FuF.
Kompetenznachweise können geführt werden:

  • über Gespräche und insbesondere die Lernentwicklungsgespräche (besonders in Hinblick auf die Appetenz),
  • über Klassenarbeiten und Tests (besonders in Hinblick auf die Potenz)
  • über Portfolio und Präsentationen (besonders in Hinblick auf die Performanz) und
  • über die Abschlussprüfung (besonders in Hinblick auf die Konsequenz).

8.2.1 Die Lernentwicklung der SuS/FuF wird in Lernentwicklungsgesprächen thematisiert, die Lernentwicklung wird dokumentiert. Zur Dokumentation gehören die schriftliche Einschätzung von Kompetenznachweisen wie schriftliche Praktikumsarbeiten, Facharbeiten, dokumentierte Gruppen- und Einzelarbeiten und dergleichen, die Niederschriften der Lernentwicklungsgespräche, die Einschätzungen der Mentoren über die Praktika und die der Klassen- und Lernbegleitungen über die Praktikumsbesuche.

8.2.2 Die konkreten Nachweise werden zwischen Lernbegleitungen und SuS/FuF abgesprochen beziehungsweise vereinbart.

8.3 Der Kompetenzerwerb wird im Klassenkompetenzerwerbsbuch der jeweiligen Klasse dokumentiert. Dieses erfolgt in Kommunikation mit den SuS/FuF durch die Einschätzung der Lernbegleitungen über Kompetenzniveaustufen:

  • Stufe 1: die Kompetenz ist aufgefächert erkennbar
  • Stufe 2: die Kompetenz ist ausgeprägt erkennbar
  • Stufe 3: die Kompetenz ist grundlegend erkennbar
  • Stufe 4: die Kompetenz ist durchaus erkennbar
  • Stufe 5: die Kompetenz ist in Ansätzen erkennbar
  • Stufe 6: die Kompetenz ist nicht erkennbar

8.4 Für Zeugnisse werden die Kompetenzniveaustufen aus den Klassenkompetenzbüchern in das übliche Notensystem mit folgenden Stufen übersetzt.

  • sehr gut,
  • gut,
  • befriedigend,
  • ausreichend,
  • mangelhaft und
  • ungenügend

Dabei entspricht die Kompetenzniveaustufe 6 der Note ungenügend, die Kompetenzniveaustufe 1 der Note sehr gut, die übrigen entsprechend. Die pädagogische Freiheit und Verantwortung der Lernbegleitungen bleibt unberührt. Wird die Bewertung von mehreren Lernbegleitungen unterschiedlich eingestuft, so gilt eine Einigung im Sinne des Gesamtbildes der/des SuS/FuF.
Neben der Handhabung des Kompetenzerwerbsbuches erfolgt die Leistungsbewertung insbesondere bei den berufsbegleitenden Ausbildungsgängen gemäß den Vorgaben §62 Schulgesetz M-V. Die Dokumentation erfolgt in Verantwortung der jeweiligen Klassenbegleitung in einem gesonderten Notenheft.
Die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige und die damit verbundenen Leistungsbewertungen, Leistungsnachweise etc. erfolgen vollumfänglich gemäß der Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“ (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

8.5 Die erworbenen Noten aus dem Kompetenzerwerb und der Leistungsbewertung gemäß § 62 Schulgesetz M-V fließen gleichermaßen in die Endnote ein.

8.6 An der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze können u.a. folgende Abschlüsse erworben werden.

8.5.1 Die höhere Berufsfachschule führt zum Abschluss als „Staatlich geprüfter Sozialassistent, Staatlich geprüfte Sozialassistentin“.

8.5.2 Die Fachschule führt aufbauend auf die höhere Berufsfachschule zum Abschluss als „Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Erzieherin“.
Der Abschluss der Fachschule im Ausbildungsgang „Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in“ in Vollzeit beinhaltet die Fachhochschulreife.

8.5.3 Die höhere Berufsfachschule führt zum Abschluss als „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“.

9.1 Die Entlassung aus der Schule erfolgt in der Regel mit dem Erreichen des Ausbildungszieles und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses zum/zur Staatlich geprüften Sozialassistenten/-in oder zum/zur Staatlich anerkannten Erzieher/-in bzw. zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige bzw. zum „Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“.

9.2 Die Entlassung aus der Schule kann auch durch Kündigung des Ausbildungsvertrages erfolgen.

9.2.1 Im Ausbildungsvertrag wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Diese Probezeit kann durch die Schule bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um weitere sechs Monate durch einseitige Erklärung gegenüber dem SuS/FuF und bei Minderjährigen gegenüber den Eltern verlängert werden. Innerhalb der Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsvertrages mit einer Frist von zehn Tagen zum Ende eines Kalendermonates ohne Angaben von Gründen zulässig.

9.2.2 Der SuS/FuF kann den Vertrag ordentlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schuljahresende kündigen, bei minderjährigen SuS/FuF gilt dies für die Eltern.

9.2.3 Sollten, insbesondere im Praktikum, bei dem SuS/FuF deutliche Mängel der pädagogischen Eignung festgestellt werden, die die Qualifizierung zum/zur Staatlich anerkannten Erzieher/-in ausschließen, besteht vonseiten der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag nach Abschluss zum/zur Staatlich geprüften Sozialassistenten aufzukündigen.
Der SuS/FuF bzw. dessen gesetzliche Vertreter sind schriftlich zu informieren. Die Ausbildung endet dann mit dem Abschluss als Staatlich geprüfte/-r Sozialassistent/-in im Jahr der Abschlussprüfung.

9.2.4 Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze kann den Ausbildungsvertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • bei Verletzung der Hausordnung,
  • bei nachhaltiger Störung des Schulfriedens und deshalb eine Fortsetzung des Ausbildungsvertrages angesichts der Art und der Schwere der Störung für die Schule unzumutbar ist,
  • bei ausbildungswidrigem Verhalten, insbesondere durch üble Nachrede, Verfassen von beleidigenden Texten und Kommentaren im Internet gegenüber haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden, anderen SuS/FuF sowie mit der Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze verbundenen juristischen und natürlichen Personen,
  • bei in Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze oder in der Praxis auftretenden unzumutbarem (pädagogisch untragbar) Verhalten, z.B. grobem und/oder übergriffigem Umgang mit Kindern und Jugendlichen (unter Einholung einer schriftlichen Stellungnahme)
  • bei Verletzung der Schweigepflicht,
  • bei Vorliegen von Straftatbeständen,
  • bei Rückstand der Schulgeldzahlung von mehr als zwei monatlich geschuldeten Schulgeldbeiträgen
  • Engagement in den Grundrechten Deutschland und dem Leitbild der DBZ M-V gGmbH widersprechenden Organisationen und Parteien.

9.3 Der Ausbildungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der SuS/FuF die Abschlussprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat.

9.4 Die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung besteht bis zum Ende des Monats, in dem der SuS/FuF ausscheidet. Endet der Ausbildungsvertrag in Folge einer außerordentlichen Kündigung seitens der Schule, ist das Schulgeld bis zum Ende des Schuljahres, mindestens aber für weitere drei Monate zu zahlen.

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Schulordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt einschließlich der Anlagen Curriculum und Klassenkompetenzerwerbsbuch durch Umlaufbeschluss der Schulkonferenz am 02.07.2020 zum Schuljahresbeginn 2020/2021 in Kraft.
Schwerin, 02.07.2020