Schulordnung
Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze in Trägerschaft der Diakonisches BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH ist eine Lebens-, Lern- und Arbeitsgemeinschaft von christlich orientierten Menschen. Das Bildungsverständnis der Fachschule beruht auf der evangelischen Tradition, die den lernenden Menschen als zur Freiheit und Mündigkeit berufen sieht. Die christlichen Wertvorstellungen wie Nächstenliebe, Toleranz, Freiheit und Verantwortung bilden die Grundlage für das vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeiten und Lernen von Auszubildenden und Lehrkräften an der Fachschule.
Als Staatlich anerkannte Ersatzschule ist die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze den Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet. Im Sinne der Gliederung des Schulwesens im Land Mecklenburg-Vorpommern ist die Evangelische Fachschule für Sozialwesen eine zweijährige Höhere Berufsfachschule im sozialpflegerischen Bereich, die mit der Prüfung zum Staatlich geprüften Sozialassistenten oder zur Staatlich geprüften Sozialassistentin endet und der darauf aufbauenden Fachschule, die in einem ebenfalls zweijährigen Bildungsgang zum Abschluss als Staatlich anerkannter Erzieher oder als Staatlich anerkannte Erzieherin führt.
Darüber hinaus bildet die Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze beide Fachrichtungen gemäß den Rahmenstundentafeln des Erlasses durch das zuständige Ministerium Mecklenburg-Vorpommern als vollständige Erzieherausbildung aus.
Beginnend mit dem Schuljahr 2020/2021 wird die Ausbildung „Staatlich anerkannte Erzieherinbzw.Staatlich anerkannter Erzieher für 0- bis 10-Jährige" in das Angebotsprofil der Ev. Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze implementiert.
Entsprechend des Lernkonzeptes werden aufgenommene Bewerber/innen der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze wie folgt bezeichnet:
1.1 Die wichtigste Voraussetzung für die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze ist das persönliche Interesse an einer Ausbildung zum Sozialassistenten, zur Sozialassistentin, zum Erzieher oder zur Erzieherin und die Bereitschaft, diese Ausbildung im Geiste des Leitbildes der Schule, nach den Regeln dieser Schulordnung und auf dem Hintergrund des Curriculums zu absolvieren.
1.2 Eine kirchliche oder konfessionelle Bindung wird nicht vorausgesetzt, ein grundsätzliches Bekenntnis zu den Werten der Trägerin der Schule ist jedoch unerlässlich und erfordert die aktive Auseinandersetzung damit.
1.3 Die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik erfolgt entweder in die Höhere Berufsfachschule mit dem Abschluss
- Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis 10-Jährige (ENZ)
- Staatlich geprüfter Sozialassistent bzw. Staatlich geprüfte Sozialassistentin (SOA) und/oder in die darauf aufbauende Fachschule mit dem Abschluss
- Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Erzieherin (ERZ).
1.4 Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang Staatlich geprüfter Sozialassistent bzw. Staatlich geprüfte Sozialassistentin (SOA ) ergeben sich aus den Bestimmungen der Sozialassistenz Höhere Berufsfachschulverordnung (SOAHBFSVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
1.5 Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige (ENZ) ergeben sich aus den Bestimmungen der jeweils gültigen Verordnung (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige - Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur - Höhere Berufsfachschulverordnung (Erz0-10HBFSVO M-V).
1.6 Die formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Bildungsgang Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Erzieherin (ERZ) ergeben sich aus den Bestimmungen der Fachschulverordnung Sozialwesen (FSVOSoz M-V) in der jeweils gültigen Fassung.
2.1 Vor der Entscheidung über die Aufnahme prüft die Schulleitung, ob ein/e Bewerber/in die Voraussetzungen entsprechend der Nr. 1 dieser Schulordnung erfüllt. Dabei werden die formalen Voraussetzungen nach durch Sichtung und Beurteilung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen überprüft. Die erforderlichen Bescheinigungen zum Nachweis der formalen Voraussetzungen sind spätestens mit dem unterschriebenen Ausbildungsvertrag vorzulegen.
2.2 Die ausgewählten Bewerber erhalten auf dem Postweg oder per E-Mail eine noch verbindliche Zusage, ob sie den Ausbildungskriterien der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze entsprechen und Hinweise auf die noch einzureichenden Unterlagen.
Nach einer Entscheidung durch die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze erhalten die Bewerber zwei Ausfertigungen des Ausbildungsvertrages. Übersteigt die Anzahl der geeigneten Bewerber die Anzahl der Schulplätze wird eine Warteliste gemäß den Kriterien des Kennenlerntages erstellt. Die Bewerber/innen auf der Warteliste werden darüber informiert und zum Ende des laufenden Schuljahres wird eine Zu- oder Absage durch die Schulleitung erteilt.
2.3 Die Aufnahme in die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze erfolgt durch die Aufnahmeentscheidung der Schulleitung.
2.4 Die Zusage wird durch Vertragsunterzeichnung durch die Geschäftsführung der Diakonisches BildungsZentrum Mecklenburg-Vorpommern gGmbH verbindlich, sofern innerhalb einer angegebenen Frist beide Vertragsexemplare unterschrieben zurückgesendet und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Ein unterschriebenes Exemplar wird mit der Einladung zum ersten Schultag gesendet.
3.1 Die SuS/FuF haben das Recht auf eine ordnungsgemäße und qualifizierte Ausbildung.
3.2 Schülerrat
Die SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessenvertretung. Diese wird durch einen Schülerrat wahrgenommen, dem aus jeder Klasse zwei Vertreter/innen angehören. Jede/-r Vertreter/-in wird aus der Klassengemeinschaft nach den demokratischen Grundregeln für ein Jahr gewählt. Die Ausgestaltung dieser Regeln kann der Schülerrat in einer Geschäftsordnung niederschreiben.
3.2.1 Der amtierende Vorsitzende des Schülerrates lädt spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn zum Schülerrat ein. Sofern der amtierende Vorsitzende des Schülerrates die Schule verlassen hat, lädt die stellvertretende Vorsitzende des Schülerrates ein. Im Verhinderungsfall lädt die Schulleitung fristgerecht ein.
Der Schülerrat trifft entsprechend der eigenen Geschäftsordnung regelmäßig zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Soweit nichts Anderes geregelt ist, hat die oder der älteste Schüler/-in / Fachschüler/-in den Vorsitz.
3.2.2 Der Schülerrat entsendet durch Wahl in der ersten Sitzung aus seinen eigenen Reihen eine/-n Schülervertreter/-in für ein Jahr in die Schulkonferenz. Sofern kein Elternrat besteht oder der Elternrat keinen Vertreter in die Schulkonferenz entsendet, rückt ein weiterer Vertreter / eine weitere Vertreterin der Sus/FuF aus dem Schülerrat nach.
3.2.3 Der Schülerrat kann sich mit allen Fragen und Anliegen der SuS/FuF direkt an die Schulleitung wenden.
3.2.4. Die Vertreter einer Klasse im Schülerrat fungieren in der Regel in ihren Klassen als Klassensprecher.
3.3 Klassenbegleitung
Jede Klasse hat eine Klassenbegleitung aus dem Kreis der Lernbegleitungen/Lehrkräften, an die sich die SuS/FuF mit ihren Fragen und Anliegen wenden können. In der ersten Klassenbegleiterkonferenz zum Schuljahresbeginn werden zwei Vertreter/-innen der hauptamtlichen Klassen- und Lernbegleiter/-innen in die Schulkonferenz gewählt.
3.4 Elternvertretung /Elternrat
Die Eltern der minderjährigen SuS/FuF haben das Recht auf eine angemessene Interessensvertretung. Diese wird durch einen Elternrat wahrgenommen, der aus allen Eltern / Elternvertreter/-innen minderjähriger SuS/FuF besteht. Diese Eltern werden zum Schuljahresbeginn von der Schulleitung zu einer konstituierenden Sitzung eingeladen. Diejenigen Eltern, die der Einladung folgen oder bei Verhinderung ihr Interesse gegenüber der Schulleitung erklären, bilden den Elternrat.
3.4.1 Der Elternrat wählt aus seinen Reihen zwei Sprecher und entsendet eine/n Vertreter/in für ein Jahr in die Schulkonferenz. Wenn der Elternrat auf die Entsendung verzichtet, geht der Sitz des Elternrates in der Schulkonferenz an einen weiteren SuS/FuF über.
3.4.2 Das Mandat des Elternvertreters erlischt immer erst zum Schuljahresende, auch dann, wenn dessen jüngstes Kind, das die Schule besucht, zwischenzeitlich volljährig wird. Wird das Mandat im laufenden Jahr niedergelegt, rückt ein/e Schülervertreter/in in die Schulkonferenz nach.
3.4.3 Das individuelle Vertretungsrecht von Eltern minderjähriger SuS/FuF bleibt von diesen Regeln unberührt.
Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze richtet eine Schulkonferenz ein. Diese berät über wichtige Angelegenheiten der Schule.
Die Schulkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Häufigkeit, die Abstimmungsmodalitäten, Protokollführung, Redezeiten, das Zustandekommen der Tagesordnung und sonstige notwendige Regelungen umfasst. Die Geschäftsordnung darf der Schulordnung nicht zuwiderlaufen und kann von den SuS/FuF jederzeit eingesehen werden.
5.1 Die SuS/FuF haben die Pflicht, am theoretischen und fachpraktischen Unterricht und den für sie vorgesehenen schulischen Veranstaltungen pünktlich und vollumfänglich teilzunehmen.
5.1.1 Jegliches Fehlen ist unverzüglich durch einen Anruf oder per E-Mail dem Sekretariat bzw. der Verwaltung der Schule zu melden.
5.1.2 Im Falle von Krankheit ist ab dem ersten Tag der Erkrankung die Schule zu informieren. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss spätestens ab dem 3. Werktag der Erkrankung auf dem Postweg, per Fax oder als E-Mail-Anhang bei der Schule eingehen. Das Original wird am ersten Tag nach der Genesung der Verwaltung oder der Klassenbegleitung vorgelegt.
Ausschließlich beim Ausbildungsgang (ENZ) wird die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Ausbildungsträger im Original vorgelegt. In jedem Falle muss bei einer Erkrankung während der praktischen Ausbildung die Schule unverzüglich, also innerhalb von drei Werktagen informiert werden.
5.1.3 Fehlzeiten gefährden die Ausbildung. Eine Orientierung für die Fehlzeiten der theoretischen Ausbildung gibt die Fehlzeit von 15 % während der Praktika vor. Wird diese Fehlzeit überschritten, entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenbegleiterkonferenz, ob die Weiterführung der Ausbildung möglich und sinnvoll ist.
Sollten aufgrund von Fördermöglichkeiten strengere Fehlzeitenkonzepte und Vorschriften gelten, sind diese bindend. Grundlage bildet die jeweils gültige Verordnung.
5.2 Die SuS/FuF entwickeln und nutzen das Prinzip der Selbstorganisation des Lernens.
5.3 Die SuS/FuF führen alle mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Arbeiten gründlich, ordnungsgemäß und termingerecht durch.
5.4 Die SuS/FuF entrichten das Schulgeld gemäß der geltenden Schulgeldordnung. Die Schulgeldordnung kann jederzeit durch die SuS/FuF eingesehen werden.
5.5 Grundsätzlich sind die Lernmaterialien durch die SuS/FuF selbst zu beschaffen. Darüber hinaus wird laut geltender Schulgeldordnung eine jährliche Materialkostenpauschale erhoben.
5.6 Die SuS/FuF sind dem Datenschutzgesetz der EKD (Evangelische Kirche Deutschland) entsprechend verpflichtet, über Belange der Ausbildung an der Schule und in den Praxisstellen Stillschweigen zu wahren. Die entsprechende Belehrung wird schriftlich fixiert und in die Schülerakte aufgenommen.
6.1 Das Schuljahr gliedert sich für die Ausbildungsgänge in Vollzeit in Theorie- und Praxiszeiten sowie Ferien. Es gilt die Ferienregelung für berufliche Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern. Abweichungen entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit den zuständigen Gremien.
Die berufsbegleitenden Ausbildungen und der Ausbildungsgang Staatlich anerkannte Erzieher/in für 0-bis 10-Jährige gliedern sich ebenfalls in Theorie- und Praxiszeiten, jedoch ohne Ferien.
6.1.1 Die beweglichen Ferientage für die Ausbildungsgänge in Vollzeit werden von der Schulleitung im Rahmen der Schuljahresplanung festgelegt.
6.1.2 Die Schulleitung kann Studientage bestimmen, die ebenfalls über die Schuljahresplanung festgelegt werden. Er dient dazu, den theoretischen Lernstoff selbstständig nachzuarbeiten, sich auf Leistungsnachweise oder auf Prüfungen vorzubereiten.
6.1.3 Die Schuljahresplanung wird vor Beginn der Sommerferien abgeschlossen und bekannt gegeben.
6.2 Die zeitliche Gliederung der Ausbildung findet sich in der Anlage zum/zur Curriculum/Konzeption.
6.3 Die tägliche Lern- und Arbeitszeit für die Ausbildungsgänge in Vollzeit findet montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr statt. Für die berufsbegleitenden Ausbildungsgänge gelten besondere Regelungen.
Darüber hinaus können die Klassenbegleitungen in begründeten Ausnahmefällen im Vorfeld abweichende Lern- und Arbeitszeiten mit der Schulleitung vereinbaren.
6.4 Der Unterricht wird in Form von Klassenunterricht durchgeführt. Die didaktischmethodische Gestaltung des Unterrichts verbindet die gemeinsame Wissensaneignung im Austausch mit Mitschüler/-innen und Lernbegleitungen/Lehrkräften mit der eigenständigen Auseinandersetzung mit den Lerninhalten. Dabei stehen ein hoher Praxisbezug sowie die enge Verknüpfung von Theorie und beruflicher Handlungspraxis im Mittelpunkt. Der Unterricht erfolgt sowohl in strukturierten und zielorientierten Lernformen als auch in offenen, schüler/-innenaktiven, lebensnahen und problemorientierten Lehr- und Lernarrangements.
Besonderer Wert wird auf die Kombination verschiedener Methoden innerhalb der Unterrichtseinheiten gelegt. So wechseln sich Phasen der gemeinsamen Wissensvermittlung im Klassenverband mit selbstorganisierten und selbstgesteuerten Lernphasen sinnvoll ab und bauen aufeinander auf. Diese können in Präsens oder online erfolgen. Eine geeignete Lehr- und Lernplattform wird hierfür von der Schule zugesichert.
6.4.1 Lern- und Arbeitsformen können sein:
- klassen-, jahrgangs- und ausbildungsübergreifender Unterricht in Präsenz und/oder online
- Projektarbeit an der Schule und anderen geeigneten Lernorten, die durch den Schulleiter zu genehmigen ist. Die An- und Abreise zu diesen Lernorten ist von den Studierenden/Auszubildenden selbst zu finanzieren.
6.4.2 Die freie Wahl des Lernortes ist für die SuS/FuF nur in besonderen Ausnahmefällen nach Absprache mit der Lernbegleitung und unter der Voraussetzung der persönlichen oder zumindest telefonischen Erreichbarkeit während der Abwesenheit möglich. Die SuS/FuF übernehmen die Verantwortung für den ausbildungsbezogenen Inhalt ihrer Abwesenheit und weisen selbstverantwortlich Lernergebnisse beziehungsweise entsprechende Projektstände nach.
6.5 Schulveranstaltungen können neben dem „Tag der offenen Tür“ weitere Formen haben. Diese werden jeweils in die Jahresplanung aufgenommen.
6.6 Den SuS/FuF werden von der Schule geeignete Praktikumseinrichtungen empfohlen, die in der Regel diakonisch beziehungsweise konfessionell gebunden sind. Wählen SuS/FuF ohne Hilfe der Schule selbst eine Praktikumsstelle aus, ist die Wahl dieser Einrichtung durch die Schulleitung zu genehmigen. Dazu ist das Konzept der Einrichtung vorzulegen.
Die Genehmigung ist davon abhängig, inwieweit das Konzept der Einrichtung mit den Grundsätzen der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze und den Voraussetzungen der jeweils gültigen Verordnung durch das zuständige Ministerium Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehen.
6.6.1 Alle Praktikumsbereiche wie Krippe, Kindergarten, Hort sowie Kinder- und Jugendarbeit müssen während der Ausbildungen in Vollzeit (Staatlich geprüfte/-r Sozialassistent/-in und Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in) absolviert werden.
Für berufsbegleitende Ausbildungen gelten eigene Regelungen entsprechend des Erlasses des zuständigen Ministeriums.
Dabei sind für jeden Bereich wie Krippe, Kindergarten, Hort sowie Kinder- und Jugendarbeit je mind. 40 Stunden je Ausbildungsgang (je Ausbildungsabschnitt Staatlich geprüfte/-r Sozialassistent/-in und Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in zu leisten.
Für den Ausbildungsgang Staatlich anerkannte/r Erzieher/in für 0-bis-10-Jährige gelten die Praktikumsanforderungen analog der jeweils gültigen Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur - Höhere Berufsfachschulverordnung (Erz0-10HBFSVO M-V).
6.6.2 Vor Beginn des Praktikums wird ein Vertrag zwischen der Schule und der Praxiseinrichtung für das jeweilige Arbeitsfeld (Krippe, Kindergarten, Hort, Kinder- und Jugendhilfe) geschlossen, der das Zusammenwirken bei der Ausbildung genehmigt und regelt.
6.6.3 Um das Praktikum zu reflektieren, werden Reflexionseinheiten durchgeführt.
6.6.4 Zusätzlich besucht eine Klassen- oder Lernbegleitung/Lehrkraft oder die Schulleitung die SuS/FuF gemäß den Vorgaben der jeweils gültigen und zuständigen Verordnung des jeweiligen Ausbildungsgangs.
6.6.5 Für den Ausbildungsgang „Staatlich anerkannte Erzieher/-in für 0-bis-10-Jährige" (ENZ) wird zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung und der Schule ein Kooperationsvertrag geschlossen.
7.1 Die Grundlage für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts ist das Curriculum/Konzept der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze. Das Curriculum/Konzept umfasst folgende Ausbildungsgänge und nur in Vollzeit nach erfolgreichem Abschluss als Staatlich anerkannte Erzieherin/ anerkannter Erzieher den integrierten Erwerb der Fachhochschulreife.
- Staatlich geprüfte Sozialassistentin/ geprüfter Sozialassistent (Vollzeit)(SOA)
- Staatlich anerkannte Erzieherin/ anerkannter Erzieher (Vollzeit) (ERZ)
- Staatlich anerkannte Erzieherin/ anerkannter Erzieher für 0-bis-10-Jährige (Vollzeit) (ENZ)
7.1.1 Das Curriculum/Konzept entspricht den staatlichen Rahmenplänen für die Sozialassistenz und die Erzieherausbildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
7.1.2 Das Curriculum/Konzept ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Schulordnung.
7.1.3 Die behandelten Lerninhalte werden im Klassenbuch dokumentiert.
7.2. Die Grundlage für die Planung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts für die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis-10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis-10-Jährige wird gemäß gültiger Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Höheren Berufsfachschule zur Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis-10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis-10-Jährige (Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis-10-Jährige - Höhere Berufsfachschulverordnung - Erz0-10HBFSVO M-V) geregelt. Der Rahmenplan, die Leistungsbewertung etc. finden vollumfänglich Anwendung.
7.3 Das Lernziel ist in beiden Ausbildungsgängen der Erwerb beruflicher Handlungskompetenz, also der Fähigkeiten und Fertigkeiten, berufliche und fachliche Aufgaben und Fragestellungen erfolgreich und verantwortlich zu lösen.
8.1 Das Selbstverständnis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze ist das einer evangelischen Bildungseinrichtung, an der die SuS/FuF mit fachlich und methodisch qualifizierten Lehrkräften den eigenen Kompetenzerwerb u.a. selbstständig organisieren und gestalten.
8.2. Der Nachweis von Kompetenzen liegt einerseits in der Verantwortung der SuS/FuF. Andererseits garantiert die Schule gemäß gültigen Verordnungen die Möglichkeiten, angemessene Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können u.a. wie folgt erbracht werden:
- über Klassenarbeiten und Tests
- über Portfolio und Präsentationen
- über die Abschlussprüfung
8.2.1 Die Lernentwicklung der SuS/FuF wird in Lernentwicklungsgesprächen thematisiert, die Lernentwicklung wird dokumentiert. Zur Dokumentation gehören die schriftliche Einschätzung von Kompetenznachweisen wie schriftliche Praktikumsarbeiten, Facharbeiten, dokumentierte Gruppen- und Einzelarbeiten und dergleichen, die Niederschriften der Lernentwicklungsgespräche, die Einschätzungen der Mentoren über die Praktika und die der Klassen- und Lernbegleitungen über die Praktikumsbesuche.
8.2.2 Die konkreten Nachweise werden zwischen Lernbegleitungen und SuS/FuF abgesprochen beziehungsweise vereinbart.
8.3 Für Bewertungen und Zeugnisse wird das übliche Notensystem analog aller gültigen Verordnungen angewendet:
- sehr gut,
- gut,
- befriedigend,
- ausreichend,
- mangelhaft und
- ungenügend.
8.4 Die erworbenen Noten der Leistungsbewertung gemäß § 62 Schulgesetz M-V fließen gleichermaßen in die Endnote ein.
8.5 An der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze können u.a. folgende Abschlüsse erworben werden.
8.5.1 Die höhere Berufsfachschule führt zum Abschluss als „Staatlich geprüfter Sozialassistent, Staatlich geprüfte Sozialassistentin“.
8.5.2 Die Fachschule führt aufbauend auf die höhere Berufsfachschule zum Abschluss als „Staatlich anerkannter Erzieher, Staatlich anerkannte Erzieherin“.
Der Abschluss der Fachschule im Ausbildungsgang „Staatlich anerkannte/-r Erzieher/-in“ in Vollzeit beinhaltet die Fachhochschulreife.
8.5.3 Die höhere Berufsfachschule führt zum Abschluss als „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige und zum Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis-10-Jährige“.
9.1 Die Entlassung aus der Schule erfolgt in der Regel mit dem Erreichen des Ausbildungszieles und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses zum/zur Staatlich geprüften Sozialassistenten/-in oder zum/zur Staatlich anerkannten Erzieher/-in bzw. zur „Staatlich anerkannten Erzieherin für 0- bis 10-Jährige bzw. zum „Staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige“.
9.2 Die Entlassung aus der Schule kann auch durch Kündigung des Ausbildungsvertrages erfolgen.
9.2.1 Im Ausbildungsvertrag wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Diese Probezeit kann durch die Schule bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um weitere sechs Monate durch einseitige Erklärung gegenüber dem SuS/FuF und bei Minderjährigen gegenüber den Eltern verlängert werden. Innerhalb der Probezeit ist die Kündigung des Ausbildungsvertrages mit einer Frist von zehn Tagen zum Ende eines Kalendermonates ohne Angaben von Gründen zulässig.
9.2.2 Der SuS/FuF kann den Vertrag ordentlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schuljahresende kündigen, bei minderjährigen SuS/FuF gilt dies für die Eltern. Der SuS/FuF bzw. dessen gesetzliche Vertreter sind schriftlich zu informieren.
9.2.3 Die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze kann den Ausbildungsvertrag aus einem wichtigen Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- bei Verletzung der Hausordnung,
- bei nachhaltiger Störung des Schulfriedens und deshalb eine Fortsetzung des Ausbildungsvertrages angesichts der Art und der Schwere der Störung für die Schule unzumutbar ist,
- bei ausbildungswidrigem Verhalten, insbesondere durch üble Nachrede, Verfassen von beleidigenden Texten und Kommentaren im Internet gegenüber haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden, anderen SuS/FuF sowie mit der Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze verbundenen juristischen und natürlichen Personen,
- bei in Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik Bad Sülze oder in der Praxis auftretenden unzumutbarem (pädagogisch untragbar) Verhalten, z.B. grobem und/oder übergriffigem Umgang mit Kindern und Jugendlichen (unter Einholung einer schriftlichen Stellungnahme)
- bei Verletzung der Schweigepflicht,
- bei Vorliegen von Straftatbeständen,
- bei Rückstand der Schulgeldzahlung von mehr als zwei monatlich geschuldeten Schulgeldbeiträgen
- Engagement in den Grundrechten Deutschland und dem Leitbild der DBZ M-V gGmbH widersprechenden Organisationen und Parteien.
9.3 Der Ausbildungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der SuS/FuF die Abschlussprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat.
9.4 Die Verpflichtung zur Schulgeldzahlung besteht bis zum Ende des Monats, in dem der SuS/FuF ausscheidet. Endet der Ausbildungsvertrag in Folge einer außerordentlichen Kündigung seitens der Schule, ist das Schulgeld bis zum Ende des Schuljahres, mindestens aber für weitere drei Monate zu zahlen.
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Schulordnung beziehen sich auf alle Geschlechter-Identitäten.
Die Schulordnung tritt einschließlich durch Umlaufbeschluss der Schulkonferenz am 01.08.2026 zum Schuljahresbeginn 2026/2027 in Kraft.
Schwerin, 08.07.2026
Schulleitung / Geschäftsführung
Heike Harder





